Wie bereits festgehalten, durfte die Beschuldigte aufgrund der Angabe auf dem AdvP- Formular, dass die Zentrale Ausgleichsstelle (AHV) die Arbeitslosenversicherung über Arbeitsverhältnisse während der Arbeitslosigkeit informiere, nicht annehmen, dass ihre Falschangaben monatlich und damit zeitverzugslos überprüft und von Amtes wegen entsprechende Anpassungen vorgenommen würden (vgl. E. 3.2.2). Ihr musste bewusst sein, dass dies aufgrund der grossen Anzahl an Gesuchen um Arbeitslosenentschädigung schlichtweg nicht möglich ist. Damit nahm die Beschuldigte zumindest in Kauf, dass eine zeitnahe Überprüfung nicht zumutbar ist.