sie ihre Passiven verringert (Urteil E. 3.2.2), womit eine Bereicherungsabsicht ebenfalls zu bejahen ist. Soweit die Beschuldigte vorbringt, sie hätte keinen Vorsatz bezüglich eines arglistigen Handelns gehabt (Berufungsbegründung Ziff. 2.2), ist ihr nicht zu folgen. Wie bereits festgehalten, durfte die Beschuldigte aufgrund der Angabe auf dem AdvP- Formular, dass die Zentrale Ausgleichsstelle (AHV) die Arbeitslosenversicherung über Arbeitsverhältnisse während der Arbeitslosigkeit informiere, nicht annehmen, dass ihre Falschangaben monatlich und damit zeitverzugslos überprüft und von Amtes wegen entsprechende Anpassungen vorgenommen würden (vgl. E. 3.2.2).