3.4. 3.4.1. Die Beschuldigte machte willentlich falsche Angaben auf den AdvP- Formularen im Wissen darum, dass sie die erwirtschafteten Einkommen bei der Arbeitslosenkasse hätte angeben müssen (act. 144; Protokoll Hauptverhandlung S. 2 f.). Sie handelte somit vorsätzlich in Bezug auf die Täuschung der Arbeitslosenkasse. Weiter beabsichtigte die Beschuldigte sodann, durch ihre falschen Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse einen unrechtmässigen Vermögensvorteil für sich selber zu erlangen. Sie habe dadurch ihre Privatschulden abbezahlen wollen (act. 144 f.; Protokoll Hauptverhandlung S. 3; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Damit hat - 12 -