Dies führte in der Folge zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug von Fr. 11'125.95 (act. 99). Gestützt auf die Falschangaben der Beschuldigten wurde der versicherte Verdienst für die Monate Januar 2018 bis März 2018 ebenfalls falsch berechnet, wodurch sodann weiterhin ein zu hoher Betrag an Arbeitslosenentschädigung an die Beschuldigte ausbezahlt wurde. Gesamthaft schädigte die Beschuldigte die Arbeitslosenkasse durch die Falschangaben am Vermögen mit Fr. 11'412.55 (act. 100). Der objektive Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ist daher erfüllt.