3.2.3. Indem die Beschuldigte in den AdvP-Formularen für die Monate Mai 2017 bis November 2017 bei der Frage, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, "Nein" ankreuzte resp. für den Monat Mai 2017 nicht alle Arbeitgeber aufführte, täuschte die Beschuldigte die Arbeitslosenkassen arglistig und hat bei dieser einen Irrtum hervorgerufen. Dies führte in der Folge zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug von Fr. 11'125.95 (act. 99).