Wie bereits ausgeführt und von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, entspreche es einem der Arbeitslosenkasse nicht zumutbaren Aufwand, monatlich sämtliche eingereichten Angaben der versicherten Personen durch Rückfragen bei der Zentralen Ausgleichsstelle (AHV) zu verifizieren. Mithin würden dadurch unbezahlbare Kontrollkosten anfallen (Urteil E. 3.1.3). Die Beschuldigte durfte anhand der Angabe auf dem AdvP-Formular, dass die Zentrale Ausgleichsstelle (AHV) die Arbeitslosenversicherung über Arbeitsverhältnisse während der Arbeitslosigkeit informiere, nicht annehmen, dass ihre Falschangaben monatlich überprüft und von Amtes wegen entsprechende Anpassungen vorgenommen würden. Wie auf dem