3.2.2. Insoweit die Beschuldigte vorbringt, im Bereich der Arbeitslosenversicherung sei die Überprüfung der Angaben der Antragsteller automatisiert sowie üblich und sie habe davon ausgehen können, dass aufgrund der Informationen auf dem monatlichen Meldeformular eine Überprüfung bei der Zentralen Ausgleichsstelle (AHV) erfolge (Berufungsbegründung Ziff. 2.1), kann ihr nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt und von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, entspreche es einem der Arbeitslosenkasse nicht zumutbaren Aufwand, monatlich sämtliche eingereichten Angaben der versicherten Personen durch Rückfragen bei der Zentralen Ausgleichsstelle (AHV) zu verifizieren.