Die Beschuldigte war bereits mehrmals bei der Arbeitslosenkasse angemeldet (vgl. act. 34 ff.) und die Zusammenarbeit mit ihr hatte bis anhin einwandfrei funktioniert. Für die Arbeitslosenkasse bestand somit kein Anlass, die Richtigkeit der Angaben in den AdvP-Formularen von Mai 2017 bis November 2017 in Zweifel zu ziehen.