die monatliche Rückfrage bei der Zentralen Ausgleichsstelle (AHV) angesichts der grossen Zahl von Gesuchen um Arbeitslosengeld nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. Urteil E. 3.1.3). Das gilt jedenfalls dann, wenn die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommenswerte enthalten (vgl. in Bezug auf Sozialhilfebetrug Urteil des Bundesgerichts 6B_1222/2016 vom 5. April 2017 E. 6.2.3 m.w.H.). Vorliegend gab es im Zeitpunkt der Auszahlung keine solchen Hinweise. Die Falschangaben waren zudem weder leicht noch zeitverzugslos als solche zu entlarven. Die Beschuldigte war bereits mehrmals bei der Arbeitslosenkasse angemeldet (vgl. act.