Die Arbeitslosenkasse durfte sich auf die Angaben der Beschuldigten verlassen. Sie ist nicht gehalten, eine Antragstellerin dem Generalverdacht zu unterstellen, dass sie falsche Angaben machen könnte. Mit der Vorinstanz kann der Arbeitslosenkasse der Verzicht auf eine eingehende Kontrolle resp. die monatliche Rückfrage bei der Zentralen Ausgleichsstelle (AHV) angesichts der grossen Zahl von Gesuchen um Arbeitslosengeld nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. Urteil E. 3.1.3).