Das Opfer muss nicht die grösstmögliche Sorgfalt walten lassen und alle erdenklichen Vorkehren treffen, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können und die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtete. Es muss eine Leichtfertigkeit vorliegen, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 143 IV 302 E. 1; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2).