Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist bejaht, wenn deren Überprüfung nicht zumutbar oder nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.1.1). Das Opfer muss nicht die grösstmögliche Sorgfalt walten lassen und alle erdenklichen Vorkehren treffen, um den Irrtum zu vermeiden.