148a Abs. 2 StGB schuldig gesprochen werden. Im Übrigen habe die Beschuldigte nicht vorsätzlich gehandelt, nachdem sie der festen Überzeugung gewesen sei, dass ihre Lüge einfach überprüft werden könne und auch überprüft werde. Die Beschuldigte sei daher vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen (Berufungsbegründung Ziff. 2.1 ff.).