2.1.3. Die Beschuldigte rügt mit Berufungsbegründung die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Durch die falschen Angaben auf den AdvP-Formularen sei der objektive Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt, da die Täuschungshandlung der Beschuldigten nicht als arglistig zu qualifizieren sei und die einfach Lüge leicht überprüft hätte werden können. Daher könne die Beschuldigte eventualiter höchstens des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig gesprochen werden.