2.1.2. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. Sie erwog dabei im Wesentlichen, dass die Beschuldigte die Arbeitslosenkasse durch die falschen Angaben auf den AdvP-Formularen arglistig getäuscht und zu deren Lasten unrechtmässige Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 11'412.55 erhalten habe. Durch ihr Verhalten habe die Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt, indem sie wissentlich und willentlich sowie darüber hinaus auch mit Bereicherungsabsicht gehandelt habe (Urteil E. 3.1.3 und 3.2.2).