Tatsächlich habe die Beschuldigte jedoch in dieser Zeitperiode für die C., die D. sowie die E. gearbeitet und dabei ebenfalls ein Einkommen erzielt. Gestützt auf die getätigten Angaben sei die Arbeitslosenkasse jeweils von der deklarierten Arbeitslosigkeit ausgegangen und habe den Anspruch der Beschuldigten falsch berechnet. Die Arbeitslosenkasse habe in der Folge zu hohe Beträge für die Monate Mai 2017 bis November 2017 ausbezahlt. Da der versicherte Verdienst gestützt auf die Falschangaben der Beschuldigten berechnet worden sei, sei der Beschuldigten für die Monate -8-