Sie habe jedoch nicht angegeben, dass sie neben dieser Tätigkeit im Monat Mai 2017 zusätzlich für die C. gearbeitet und dort ebenfalls ein Einkommen erzielt habe. Für die Monate Juni 2017 bis November 2017 habe die Beschuldigte durch falsche Angaben Leistungen der Arbeitslosenkasse erwirkt, indem sie auf allen sechs AdvP-Formularen angegeben habe, in dieser Zeit nicht gearbeitet zu haben und die Richtigkeit ihrer Angaben jeweils mit ihrer Unterschrift bestätigt habe. Tatsächlich habe die Beschuldigte jedoch in dieser Zeitperiode für die C., die D. sowie die E. gearbeitet und dabei ebenfalls ein Einkommen erzielt.