1.2. Mit Berufung beantragt die Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen zu werden. Zudem sei die Beschuldigte in Abänderung des angefochtenen Urteils nicht des Landes zu verweisen. Dies unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Ausnahme der zugesprochenen Entschädigung der amtlichen Verteidigerin ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und damit entsprechend zu überprüfen.