3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Berufungsantwort vom 12. April 2021 unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 18. Januar 2022 statt. 3.6. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Beschuldigte an ihren mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. -7- Das Obergericht zieht in Erwägung: