3. In Gutheissung der Berufung sei Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Entscheides dahingehend abzuändern, als dass die Verfahrenskosten, inklusive Kosten für die amtliche Verteidigung, vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen seien. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. die Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Die Beschuldigte begründete mit Eingabe vom 22. März 2021 ihre Berufung und hielt an den gestellten Berufungsanträgen fest.