4. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 1'600.00 verurteilt. 5. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen vollzogen. 6. 6.1 Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 6.2 Es wird auf die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem verzichtet.