2.2. Die Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung folgende Anträge: " 1. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Beschuldigte sei nicht des Landes zu verweisen. 3. Die Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Die amtliche Verteidigerin sei gemäss beiliegender Kostennote angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen." 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte gleichentags: " 1. Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.