3. Die Beschuldigte sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. 4. Der Beschuldigten seien die Verfahrenskosten sowie die Anklagegebühr in der Höhe von CHF 1'300.00 aufzuerlegen. 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vorerst durch den Staat zu tragen und von der kostenfälligen Beschuldigten zurückzufordern, -4- sofern es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO)." 2. 2.1. Am 1. Dezember 2020 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau mit Befragung der Beschuldigten statt.