2. Sie sei in Anwendung der in Ziff. I hiervor genannten Gesetzesbestimmung sowie von Art. 34 aStGB, Art. 42 Abs. 1 aStGB, Art. 42 Abs. 4 aStGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB zu verurteilen zu: - einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bedingt, aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren und - zu einer Busse von CHF 1'600.00, ersatzweise 20 Tagen Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 30. Januar 2019.