Da der versicherte Verdienst gestützt auf die Falschangaben der Beschuldigten berechnet wurde, wurde der Beschuldigten für die Monate Januar 2018 bis März 2018 weiterhin einen zu hohen Betrag der Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt. Die Beschuldigte vertraute darauf, dass die Arbeitslosenversicherung aufgrund der grossen Anzahl von Anträgen nicht bei jeder Betroffenen umfangreiche Abklärungen bezüglich Erwerbstätigkeit durchführen kann. Hinweise, welche Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit der Deklaration der Einkünfte verlangt hätten, lagen der Arbeitslosenkasse nicht vor.