Gestützt auf die getätigten Angaben ging die Arbeitslosenkasse, wie von der Beschuldigten beabsichtigt, jeweils von ihrer gemäss eigenen Angaben deklarierten Arbeitslosigkeit (bzw. teilweisen Arbeitstätigkeit im Mai 2017) aus und berechnete ihren Anspruch. In der Folge zahlte ihr die Arbeitslosenkasse einen zu hohen Betrag der Arbeitslosenentschädigung für die Monate Mai 2017 bis November 2017 aus. Da der versicherte Verdienst gestützt auf die Falschangaben der Beschuldigten berechnet wurde, wurde der Beschuldigten für die Monate Januar 2018 bis März 2018 weiterhin einen zu hohen Betrag der Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt.