Tatsächlich arbeitete die Beschuldigte in den Monaten Mai 2017 bis Juni 2017 und Oktober 2017 bis November 2017 für die C. Zusätzlich arbeitete sie in den Monaten Juni 2017 und Juli 2017 für die D. sowie in den Monaten August 2017 bis November 2017 für die E. und erzielte dabei ebenfalls ein Einkommen. Die Beschuldigte wusste beim Ausfüllen der Formulare AdvP, dass sie ihre Erwerbstätigkeit (Zwischenverdienste) deklarieren muss. Indem sie die Formulare bewusst falsch ausfüllte, täuschte sie die Arbeitslosenkasse über ihr tatsächliches Erwerbseinkommen in der vorgenannten Zeitspanne. -3-