Die Beschuldigte unterliess es jedoch bei der Frage 1 anzugeben, dass sie neben ihrer Tätigkeit für das B. im Monat Mai 2017 zusätzlich für die C. tätig war und dort ebenfalls ein Einkommen erzielte. Für die Monate Juni 2017 bis November 2017 erwirkte die Beschuldigte durch falsche Angaben Leistungen der Arbeitslosenkasse, indem sie auf allen sechs Formularen "Angaben der versicherten Person" (AdvP) die Frage 1 „Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?“ mit „Nein“ beantwortete und die Richtigkeit ihrer Angaben jeweils an den vorgenannten Daten mit ihrer Unterschrift bezeugte.