Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.35 (ST.2020.172; ST.2019.7873) Urteil vom 18. Januar 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Lienhard Oberrichter Fedier Gerichtsschreiber i.V. Diener Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001Aarau Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1967, von Bulgarien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Victoria Huber, […] Gegenstand Mehrfacher Betrug -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 4. August 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen die Beschuldigte die folgende Anklage: " […] I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) Die Beschuldigte hat mehrfach in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irregeführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen geschädigt hat. Tatort: […] (Wohnort der Beschuldigten) Tatzeiten: 10. Juni 2017 23. Juni 2017 8. August 2017 25. August 2017 27. September 2017 26. Oktober 2017 22. November 2017 Deliktsbetrag: CHF 11'412.55 Die Beschuldigte füllte am 10. Juni 2017 das Formular "Angaben der versicherten Person" (AdvP) für den Monat Mai 2017 aus und bejahte die Frage 1 „Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?“ und gab an, in der Zeit vom 1. Mai 2017 bis 31. Mai 2017 im B. gearbeitet zu haben. Die Beschuldigte unterliess es jedoch bei der Frage 1 anzugeben, dass sie neben ihrer Tätigkeit für das B. im Monat Mai 2017 zusätzlich für die C. tätig war und dort ebenfalls ein Einkommen erzielte. Für die Monate Juni 2017 bis November 2017 erwirkte die Beschuldigte durch falsche Angaben Leistungen der Arbeitslosenkasse, indem sie auf allen sechs Formularen "Angaben der versicherten Person" (AdvP) die Frage 1 „Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?“ mit „Nein“ beantwortete und die Richtigkeit ihrer Angaben jeweils an den vorgenannten Daten mit ihrer Unterschrift bezeugte. Tatsächlich arbeitete die Beschuldigte in den Monaten Mai 2017 bis Juni 2017 und Oktober 2017 bis November 2017 für die C. Zusätzlich arbeitete sie in den Monaten Juni 2017 und Juli 2017 für die D. sowie in den Monaten August 2017 bis November 2017 für die E. und erzielte dabei ebenfalls ein Einkommen. Die Beschuldigte wusste beim Ausfüllen der Formulare AdvP, dass sie ihre Erwerbstätigkeit (Zwischenverdienste) deklarieren muss. Indem sie die Formulare bewusst falsch ausfüllte, täuschte sie die Arbeitslosenkasse über ihr tatsächliches Erwerbseinkommen in der vorgenannten Zeitspanne. -3- Gestützt auf die getätigten Angaben ging die Arbeitslosenkasse, wie von der Beschuldigten beabsichtigt, jeweils von ihrer gemäss eigenen Angaben deklarierten Arbeitslosigkeit (bzw. teilweisen Arbeitstätigkeit im Mai 2017) aus und berechnete ihren Anspruch. In der Folge zahlte ihr die Arbeitslosenkasse einen zu hohen Betrag der Arbeitslosenentschädigung für die Monate Mai 2017 bis November 2017 aus. Da der versicherte Verdienst gestützt auf die Falschangaben der Beschuldigten berechnet wurde, wurde der Beschuldigten für die Monate Januar 2018 bis März 2018 weiterhin einen zu hohen Betrag der Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt. Die Beschuldigte vertraute darauf, dass die Arbeitslosenversicherung aufgrund der grossen Anzahl von Anträgen nicht bei jeder Betroffenen umfangreiche Abklärungen bezüglich Erwerbstätigkeit durchführen kann. Hinweise, welche Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit der Deklaration der Einkünfte verlangt hätten, lagen der Arbeitslosenkasse nicht vor. Durch diese Falschangaben täuschte die Beschuldigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht die Arbeitslosenkasse und erzielte zu deren Lasten unrechtmässige Leistungen in der Gesamthöhe von total CHF 11'412.55 (Mai 2017 CHF 1'645.75; Juni 2017 CHF 2'837.40; Juli 2017 CHF 2'450.45; August 2017 CHF 259.25; September 2017 CHF 1'733.60; Oktober 2017 CHF 2'134.65; November 2017 CHF 65.85; Januar 2018 CHF 119.55; Februar 2018 CHF 158.20; März 2018 CHF 8.85). Die Beschuldigte reagierte nicht auf die fälschlicherweise getätigten Auszahlungen und verwendete die zu Unrecht bezogenen Beiträge für sich. II. Untersuchungskosten Es sind bisher keine Untersuchungskosten im Sinne von Art. 422 StPO entstanden. III. Anträge 1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Sie sei in Anwendung der in Ziff. I hiervor genannten Gesetzesbestimmung sowie von Art. 34 aStGB, Art. 42 Abs. 1 aStGB, Art. 42 Abs. 4 aStGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB zu verurteilen zu: - einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bedingt, aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren und - zu einer Busse von CHF 1'600.00, ersatzweise 20 Tagen Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 30. Januar 2019. 3. Die Beschuldigte sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. 4. Der Beschuldigten seien die Verfahrenskosten sowie die Anklagegebühr in der Höhe von CHF 1'300.00 aufzuerlegen. 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vorerst durch den Staat zu tragen und von der kostenfälligen Beschuldigten zurückzufordern, -4- sofern es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO)." 2. 2.1. Am 1. Dezember 2020 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau mit Befragung der Beschuldigten statt. 2.2. Die Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung folgende Anträge: " 1. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Beschuldigte sei nicht des Landes zu verweisen. 3. Die Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Die amtliche Verteidigerin sei gemäss beiliegender Kostennote angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen." 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte gleichentags: " 1. Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg – Zurzach vom 30. Januar 2019 in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 und 2 aStGB zu 80 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 80.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 6’400.00. 3. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. Die Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt. Wenn sie sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, so wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht sie aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). -5- 4. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 1'600.00 verurteilt. 5. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen vollzogen. 6. 6.1 Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 6.2 Es wird auf die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem verzichtet. 7. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'300.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 6'605.50 d) andere Auslagen Fr. 60.00 Total Fr. 8'766.50 Der Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d im Gesamtbetrag von Fr. 2'160.00 auferlegt. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 6'605.50 (inkl. Fr. 472.25 MWSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Die Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8. Der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 6'605.50 (inkl. Fr. 472.25 MWSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen." 2.4. Gegen das ihr am 4. Dezember 2020 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete die Beschuldigte gleichentags die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr am 15. Januar 2021 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 3. Februar 2021 erklärte die Beschuldigte die Berufung und stellte folgende Anträge: -6- " 1. In Gutheissung der Berufung sei Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides wie folgt zu korrigieren: "1. Die Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen." 2. In Gutheissung der Berufung seien Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 des angefochtenen Entscheides ersatzlos aufzuheben. 3. In Gutheissung der Berufung sei Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Entscheides dahingehend abzuändern, als dass die Verfahrenskosten, inklusive Kosten für die amtliche Verteidigung, vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen seien. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. die Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Die Beschuldigte begründete mit Eingabe vom 22. März 2021 ihre Berufung und hielt an den gestellten Berufungsanträgen fest. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Berufungsantwort vom 12. April 2021 unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 18. Januar 2022 statt. 3.6. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Beschuldigte an ihren mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. -7- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung richtet sich gegen das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 1. Dezember 2020, mit welchem die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. Januar 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 80.00, Probezeit drei Jahre, sowie einer Busse von Fr. 1'600.00, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage, verurteilt wurde. Zudem wurde die Beschuldigte für fünf Jahre des Landes verwiesen. 1.2. Mit Berufung beantragt die Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen zu werden. Zudem sei die Beschuldigte in Abänderung des angefochtenen Urteils nicht des Landes zu verweisen. Dies unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Ausnahme der zugesprochenen Entschädigung der amtlichen Verteidigerin ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und damit entsprechend zu überprüfen. 2. 2.1. 2.1.1. Der Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vorgeworfen, am 10. Juni 2017 das Formular "Angaben der versicherten Person" (AdvP) für den Monat Mai 2017 wahrheitswidrig ausgefüllt und die Frage 1 "Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?" bejaht und angegeben zu haben, in der Zeit vom 1. Mai 2017 bis 31. Mai 2017 im B. gearbeitet zu haben. Sie habe jedoch nicht angegeben, dass sie neben dieser Tätigkeit im Monat Mai 2017 zusätzlich für die C. gearbeitet und dort ebenfalls ein Einkommen erzielt habe. Für die Monate Juni 2017 bis November 2017 habe die Beschuldigte durch falsche Angaben Leistungen der Arbeitslosenkasse erwirkt, indem sie auf allen sechs AdvP-Formularen angegeben habe, in dieser Zeit nicht gearbeitet zu haben und die Richtigkeit ihrer Angaben jeweils mit ihrer Unterschrift bestätigt habe. Tatsächlich habe die Beschuldigte jedoch in dieser Zeitperiode für die C., die D. sowie die E. gearbeitet und dabei ebenfalls ein Einkommen erzielt. Gestützt auf die getätigten Angaben sei die Arbeitslosenkasse jeweils von der deklarierten Arbeitslosigkeit ausgegangen und habe den Anspruch der Beschuldigten falsch berechnet. Die Arbeitslosenkasse habe in der Folge zu hohe Beträge für die Monate Mai 2017 bis November 2017 ausbezahlt. Da der versicherte Verdienst gestützt auf die Falschangaben der Beschuldigten berechnet worden sei, sei der Beschuldigten für die Monate -8- Januar 2018 bis März 2018 weiterhin einen zu hohen Betrag der Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt worden. Durch diese Falschan- gaben habe die Beschuldigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht die Arbeitslosenkasse getäuscht und zu deren Lasten unrechtmässige Leistungen in der Gesamthöhe von Fr. 11'412.55 erzielt (act. 165 f.). 2.1.2. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. Sie erwog dabei im Wesentlichen, dass die Beschuldigte die Arbeitslosenkasse durch die falschen Angaben auf den AdvP-Formularen arglistig getäuscht und zu deren Lasten unrechtmässige Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 11'412.55 erhalten habe. Durch ihr Verhalten habe die Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt, indem sie wissentlich und willentlich sowie darüber hinaus auch mit Bereicherungsabsicht gehandelt habe (Urteil E. 3.1.3 und 3.2.2). 2.1.3. Die Beschuldigte rügt mit Berufungsbegründung die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Durch die falschen Angaben auf den AdvP-Formularen sei der objektive Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt, da die Täuschungs- handlung der Beschuldigten nicht als arglistig zu qualifizieren sei und die einfach Lüge leicht überprüft hätte werden können. Daher könne die Beschuldigte eventualiter höchstens des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig gesprochen werden. Im Übrigen habe die Beschuldigte nicht vorsätzlich gehandelt, nachdem sie der festen Überzeugung gewesen sei, dass ihre Lüge einfach überprüft werden könne und auch überprüft werde. Die Beschuldigte sei daher vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen (Berufungsbegründung Ziff. 2.1 ff.). 2.2. Der angeklagte Sachverhalt wird von der Beschuldigten sodann nicht bestritten (act. 144; Protokoll Hauptverhandlung S. 2; Berufungsbe- gründung Ziff. 2; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2) und ist gestützt auf die Akten erstellt. Demnach ist zu prüfen, ob sich die Beschuldigte durch die falschen bzw. fehlenden Angaben auf den AdvP-Formularen für die Monate Mai 2017 bis November 2017 des mehrfachen Betrugs strafbar gemacht habe. 3. 3.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem -9- Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter qualifiziert, mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit, täuscht (BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.). Der Täter handelt i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB arglistig, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist bejaht, wenn deren Überprüfung nicht zumutbar oder nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.1.1). Das Opfer muss nicht die grösstmögliche Sorgfalt walten lassen und alle erdenklichen Vorkehren treffen, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können und die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtete. Es muss eine Leichtfertigkeit vorliegen, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 143 IV 302 E. 1; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3). Anders kann es sich verhalten, wenn die vorgelegten Urkunden ernsthafte Anzeichen für einen unechten Inhalt aufweisen. Wesentlich ist, ob die Täuschung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes als nicht oder nur erschwert durch- schaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3). 3.2. 3.2.1. Die Beschuldigte hat am 10. Juni 2017 einen Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung für den Monat Mai 2017 eingereicht (act. 85 f.) und dabei angegeben, für das B. gearbeitet zu haben. Tatsächlich war sie in dieser Zeit auch noch für die C. tätig und erzielte dabei ein weiteres Einkommen (act. 50 f.; act. 58 f.). Zudem hat die Beschuldigte auf den AdvP- - 10 - Formularen vom 23. Juni 2017, 8. August 2017, 25. August 2017, 27. September 2017, 26. Oktober 2017 und 22. November 2017 jeweils die Frage 1, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, mit "Nein" beantwortet (act. 87 ff.). Die Beschuldigte arbeitete jedoch nachweislich in dieser Zeit für verschiedene Unternehmen und erzielte ein dementsprechendes Einkommen (act. 60 ff.). Die Arbeitslosenkasse durfte sich auf die Angaben der Beschuldigten verlassen. Sie ist nicht gehalten, eine Antragstellerin dem Generalverdacht zu unterstellen, dass sie falsche Angaben machen könnte. Mit der Vorinstanz kann der Arbeitslosenkasse der Verzicht auf eine eingehende Kontrolle resp. die monatliche Rückfrage bei der Zentralen Ausgleichsstelle (AHV) angesichts der grossen Zahl von Gesuchen um Arbeitslosengeld nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. Urteil E. 3.1.3). Das gilt jedenfalls dann, wenn die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommenswerte enthalten (vgl. in Bezug auf Sozialhilfebetrug Urteil des Bundesgerichts 6B_1222/2016 vom 5. April 2017 E. 6.2.3 m.w.H.). Vorliegend gab es im Zeitpunkt der Auszahlung keine solchen Hinweise. Die Falschangaben waren zudem weder leicht noch zeitverzugslos als solche zu entlarven. Die Beschuldigte war bereits mehrmals bei der Arbeitslosenkasse angemeldet (vgl. act. 34 ff.) und die Zusammenarbeit mit ihr hatte bis anhin einwandfrei funktioniert. Für die Arbeitslosenkasse bestand somit kein Anlass, die Richtigkeit der Angaben in den AdvP-Formularen von Mai 2017 bis November 2017 in Zweifel zu ziehen. 3.2.2. Insoweit die Beschuldigte vorbringt, im Bereich der Arbeitslosen- versicherung sei die Überprüfung der Angaben der Antragsteller automatisiert sowie üblich und sie habe davon ausgehen können, dass aufgrund der Informationen auf dem monatlichen Meldeformular eine Überprüfung bei der Zentralen Ausgleichsstelle (AHV) erfolge (Berufungs- begründung Ziff. 2.1), kann ihr nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt und von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, entspreche es einem der Arbeitslosenkasse nicht zumutbaren Aufwand, monatlich sämtliche eingereichten Angaben der versicherten Personen durch Rückfragen bei der Zentralen Ausgleichsstelle (AHV) zu verifizieren. Mithin würden dadurch unbezahlbare Kontrollkosten anfallen (Urteil E. 3.1.3). Die Beschuldigte durfte anhand der Angabe auf dem AdvP-Formular, dass die Zentrale Ausgleichsstelle (AHV) die Arbeitslosenversicherung über Arbeitsverhältnisse während der Arbeitslosigkeit informiere, nicht annehmen, dass ihre Falschangaben monatlich überprüft und von Amtes wegen entsprechende Anpassungen vorgenommen würden. Wie auf dem AdvP-Formular weiter ausgeführt wird, können unwahre oder unvoll- ständige Angaben zum Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen (vgl. u.a. act. 85). Mangels entsprechenden Verdachtsanzeichen auf ein - 11 - wahrheitswidriges Ausfüllen der AdvP-Formulare traf die Arbeitslosen- kasse daher keine qualifizierte Überprüfungspflicht. Eine die Arglist ausschliessende Mitverantwortung der Arbeitslosenkasse ist nicht auszumachen, weshalb die Täuschung der Beschuldigten somit arglistig erfolgte. 3.2.3. Indem die Beschuldigte in den AdvP-Formularen für die Monate Mai 2017 bis November 2017 bei der Frage, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, "Nein" ankreuzte resp. für den Monat Mai 2017 nicht alle Arbeitgeber aufführte, täuschte die Beschuldigte die Arbeitslosenkassen arglistig und hat bei dieser einen Irrtum hervorgerufen. Dies führte in der Folge zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug von Fr. 11'125.95 (act. 99). Gestützt auf die Falschangaben der Beschuldigten wurde der versicherte Verdienst für die Monate Januar 2018 bis März 2018 ebenfalls falsch berechnet, wodurch sodann weiterhin ein zu hoher Betrag an Arbeitslosenentschädigung an die Beschuldigte ausbezahlt wurde. Gesamthaft schädigte die Beschuldigte die Arbeitslosenkasse durch die Falschangaben am Vermögen mit Fr. 11'412.55 (act. 100). Der objektive Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ist daher erfüllt. 3.3. Betrug setzt in subjektiver Hinsicht (Eventual-)Vorsatz voraus, d. h. die objektiven Tatbestandsmerkmale der Täuschung, der Vermögens- disposition, der Vermögensverfügung sowie des Schadens müssen vom Täter gewollt sein (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 273 zu Art. 146 StGB). Ausserdem ist die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung notwendig. Die Bereicherungsabsicht muss (wenn auch nicht ausschliessliches) Motiv für das Handeln des Täters sein (sogenannter innerer Zusammenhang oder Stoffgleichheit, [MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N 261 f. und N 269 ff. zu Art. 146 StGB mit Hinweis auf N 71 ff. zu Vor Art. 137 StGB]). 3.4. 3.4.1. Die Beschuldigte machte willentlich falsche Angaben auf den AdvP- Formularen im Wissen darum, dass sie die erwirtschafteten Einkommen bei der Arbeitslosenkasse hätte angeben müssen (act. 144; Protokoll Hauptverhandlung S. 2 f.). Sie handelte somit vorsätzlich in Bezug auf die Täuschung der Arbeitslosenkasse. Weiter beabsichtigte die Beschuldigte sodann, durch ihre falschen Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse einen unrechtmässigen Vermögensvorteil für sich selber zu erlangen. Sie habe dadurch ihre Privatschulden abbezahlen wollen (act. 144 f.; Protokoll Hauptverhandlung S. 3; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Damit hat - 12 - sie ihre Passiven verringert (Urteil E. 3.2.2), womit eine Bereicherungs- absicht ebenfalls zu bejahen ist. Soweit die Beschuldigte vorbringt, sie hätte keinen Vorsatz bezüglich eines arglistigen Handelns gehabt (Berufungsbegründung Ziff. 2.2), ist ihr nicht zu folgen. Wie bereits festgehalten, durfte die Beschuldigte aufgrund der Angabe auf dem AdvP- Formular, dass die Zentrale Ausgleichsstelle (AHV) die Arbeitslosen- versicherung über Arbeitsverhältnisse während der Arbeitslosigkeit informiere, nicht annehmen, dass ihre Falschangaben monatlich und damit zeitverzugslos überprüft und von Amtes wegen entsprechende Anpassungen vorgenommen würden (vgl. E. 3.2.2). Ihr musste bewusst sein, dass dies aufgrund der grossen Anzahl an Gesuchen um Arbeitslosenentschädigung schlichtweg nicht möglich ist. Damit nahm die Beschuldigte zumindest in Kauf, dass eine zeitnahe Überprüfung nicht zumutbar ist. Im Übrigen ist die Behauptung der Beschuldigten, dass sie sich selber habe anzeigen wollen, wenn sie in einer besseren finanziellen Lage gewesen wäre (act. 144; Protokoll Hauptverhandlung S. 2; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3), als Schutzbehauptung zu werten. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Beschuldigte für sich selber notiert habe, wann sie für welches Unternehmen gearbeitet habe (act. 144; Protokoll Hauptverhandlung S. 2). Es ist nicht auszuschliessen, dass die Beschuldigte dies eigens für den vorsorglichen Fall tat, falls die Arbeitslosenkasse ihre Falschanagaben herausfinden würde. 3.4.2. Die Beschuldigte hat somit vorsätzlich, mindestens eventualvorsätzlich sowie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt und damit auch den subjektiven Tatbestand des Betruges erfüllt. 3.5. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die Beschuldigte hat sich durch die Falschangaben resp. unvollständigen Angaben in den AdvP-Formularen für die Monate Mai 2017 bis November 2017 des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 4. 4.1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. Januar 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 80.00 und einer Busse von Fr. 1'600.00. Die Beschuldigte beantragt einen Freispruch und äussert sich nicht weiter zur Strafzumessung des Betrugs. - 13 - 4.2. 4.2.1. Mit der Vorinstanz zeitigt vorliegend das am 1. Januar 2018 in Kraft getretene neue Sanktionenrecht keine Auswirkungen auf die Strafzu- messung, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt (Urteil E. 4.2; Art. 2 Abs. 2 StGB). 4.2.2. Bezüglich der Sanktionsart gilt es festzuhalten, dass die Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach aus dem Jahr 2011 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde (act. 1). Diese Vorstrafe liegt indes schon mehr als 10 Jahre zurück und ist in Bezug auf die Betrugshandlung nicht einschlägig. Zudem sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Geldstrafe aus präventiven Überlegungen nicht zweckmässig wäre (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1). Mit der Vorinstanz kann für den mehrfachen Betrug somit eine Geldstrafe als Sanktion ausgesprochen werden (Urteil E. 4.3.2.1). 4.2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. 4.3.1. Hat das Gericht – wie vorliegend – eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist (sog. retrospektive Konkurrenz), so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Es ist mithin in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen, soweit es sich um gleichartige Strafen handelt (BGE 144 IV 217 E. 2.2 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen). 4.3.2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. Januar 2019 wurde die Beschuldigte wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Art. 105 AVIG) rechtskräftig zu einer bedingten - 14 - Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 70.00, Probezeit zwei Jahre, und einer Busse von Fr. 400.00, Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage, verurteilt (act. 8.1 ff.). Den vorliegend zu beurteilenden mehrfachen Betrug hat sie zwischen Mai 2017 und November 2017 begangen und damit vor Erlass des genannten Strafbefehls, weshalb dafür eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zu bestimmen ist, nachdem Gleichartigkeit der Strafen vorliegt (vgl. E. 4.2.2) 4.4. 4.4.1. Art. 105 AVIG sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vor. Bei Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB erstreckt sich der Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Vorliegend ist daher der Betrug das konkret schwerste Delikt, für welches die Einsatzstrafe festzusetzen ist. Diese ist sodann um die rechtskräftige Strafe gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. Januar 2019 (Grundstrafe) angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 4.4.2. Die Betrugshandlungen in den Monaten Juni 2017 bis November 2017 waren identisch, indem die Frage 1 auf den AdvP-Formularen, ob bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet wurde, jeweils mit "Nein" beantwortet wurde. Auf dem AdvP-Formular vom Mai 2017 hat die Beschuldigte zwar angegeben, bei einem Arbeitgeber gearbeitet zu haben, aber unterdrückt, dass sie während dieser Zeit noch bei einem zweiten angestellt war. Aufgrund der Deliktssummen ist die Einsatzstrafe für die Betrugshandlung vom Juni 2017 festzusetzen (vgl. act. 99). 4.4.3. Die Betrugshandlung vom Juni 2017 erstreckte sich über einen kurzen Zeitraum und zudem war die Schadenssumme (Fr. 2'837.40) vergleichsweise gering, auch wenn diese nicht zu bagatellisieren ist. Die Beschuldigte hat sich auch keiner besonderen Machenschaften bedient, um die Arbeitslosenkasse zu täuschen. Sie ging bei ihrer Tat nicht mit besonderer Raffinesse vor. Mithin ging ihr Handeln nicht über die Erfüllung des blossen Tatbestands, der eine arglistige Täuschung voraussetzt, hinaus, was sich jedoch nicht zu ihren Gunsten auswirken kann, da sich das Fehlen verschuldenserhöhender Umstände nicht verschuldens- mindernd, sondern neutral auswirkt. Sodann hat die Beschuldigte aus rein monetären Gründen gehandelt. Da diese jedoch jedem Vermögensdelikt immanent sind, darf auch dies bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts - 15 - 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Auch wenn sich die Beschuldigte in einer angespannten finanziellen Situation befunden und Privatschulden zurückzahlen hatte (act. 144 f.; Protokoll Hauptverhandlung S. 3), verfügte sie dennoch über ein erhebliches Mass an Entscheidungs- freiheit. Es wäre für die Beschuldigte ein Leichtes gewesen, den Zwischenverdienst wahrheitsgetreu anzugeben und sich gesetzeskonform zu verhalten, weshalb die Entscheidung dagegen umso schwerer wiegt (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 m.w.H.). Insgesamt ist in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und den davon erfassten Handlungen und Deliktssummen aber von einem noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen auszugehen. 4.4.4. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der sechs weiteren Betrugshandlungen angemessen zu erhöhen. Die Betrugshandlungen der Monate Mai 2017, Juli 2017, September 2017 und Oktober 2017 weisen eine ähnliche Deliktssumme auf wie diejenige von Juni 2017. Betreffend die objektiven Tatkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Insgesamt ist auch für die Betrugshandlungen dieser Monate von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Beschuldigte wählte für die Betrugshandlung von Juli 2017, September 2017 und Oktober 2017 genau das gleiche Vorgehen wie für diejenige von Juni 2017. Im Mai 2017 gab die Beschuldigte zwar an, einen Zwischenverdienst erwirtschaftet zu haben, unterdrückte jedoch, dass sie bei mehr als nur einem Arbeitgeber angestellt war. Angemessen erscheint eine Strafe von 60 Tagessätzen (4 x 15 Tagessätze). Die Strafe ist zufolge Asperation um weitere 40 Tagessätze auf 90 Tagessätze zu erhöhen. Die Deliktssummen der Betrugshandlungen für die Monate August 2017 und November 2017 sind vergleichsweise geringer. Die Vorgehensweise war indes die gleiche. Es rechtfertigt sich, für diese beiden Betrugshandlungen eine Strafe von 20 Tagessätzen (2 x 10 Tagessätze) festzulegen. Infolge Asperation ist die Geldstrafe um 10 Tagessätze auf insgesamt 100 Tagessätze zu erhöhen. 4.4.5. Im Rahmen der Täterkomponenten ist die Vorstrafe der Beschuldigten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 3. August 2011) aufgrund der weit zurückliegenden Verurteilung unbeachtlich. Zudem ist diese vorliegend nicht einschlägig. Auch wenn aufgrund der ent- sprechenden Beweislage der Sachverhalt schwierig zu leugnen war, hat die Beschuldigte die ihr vorgeworfenen Betrugshandlungen von Beginn weg anerkannt. Ihr Geständnis und ihr weitgehend kooperatives Verhalten dürfen deshalb nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben und wirken sich vorliegend leicht strafmindernd aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 - 16 - vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Ebenfalls leicht strafmindernd zu berück- sichtigen ist mit der Vorinstanz die Bereitschaft der Beschuldigten, die Deliktssumme zurückzubezahlen. Nach dem Gesagten erscheint eine Reduktion der Geldstrafe von 10 Tagessätzen angemessen. Die Gesamt- strafe für die Betrugshandlungen beläuft sich somit auf 90 Tagessätze. 4.4.6. Die für den mehrfachen Betrug festgelegte Geldstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um die Grundstrafe (Strafbefehl vom 30. Januar 2019, 20 Tagessätze) angemessen zu erhöhen, wobei sodann die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen ist (vgl. E. 4.4.1). Nach Ansicht des Obergerichts erscheint eine Erhöhung um 10 Tagessätze für die Grundstrafe auf 100 Tagessätze angemessen. Nach Abzug der rechtskräftigen Grundstrafe von 20 Tagessätzen resultiert mit der Vorinstanz somit eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. Januar 2019 (Urteil E. 4.3.2.4). 4.5. 4.5.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). 4.5.2. Die Beschuldigte arbeitet als temporär Angestellte für die F. (Beilagen 3 - 5 Berufungsverhandlung). Ihr Nettoeinkommen schwankt zwischen Fr. 2'500.00 und Fr. 4'000.00 monatlich (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2). Aufgrund der vorhandenen Schulden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5) unterliegt die Beschuldigte indes einer Lohnpfändung (Beilage 6 Berufungsverhandlung), weshalb eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.00 angemessen ist. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf Fr. 2'400.00 (80 Tagessätze x Fr. 30.00). 4.6. Unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urteil E. 4.3.4.2) ist die Geldstrafe aufzuschieben bei einer Probezeit von drei Jahren (aArt. 42 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 44 Abs. 1 StGB). - 17 - 4.7. 4.7.1. Um dem Verschulden der Beschuldigten gerecht zu werden sowie um neben der bedingten Geldstrafe eine Warnwirkung zu erzielen, ist zusätzlich zur bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse auszu- sprechen (aArt. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB). Unter Berücksichtigung der untergeordneten Bedeutung der Verbindungs- busse gegenüber der bedingten Geldstrafe, der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten und deren Verschulden, erscheint eine Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 300.00 als angemessen. 4.7.2. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das urteilende Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe aus, welche den Verhältnissen der Beschuldigten angemessen ist (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). Gestützt auf einem der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschuldigten entsprechendem Umrechnungsschlüssel von Fr. 30.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), ergibt sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. 5.1. 5.1.1. Die Vorinstanz verwies die Beschuldigte für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz. Da die Beschuldigte Bulgarische Staatsangehörige und damit EU-Bürgerin ist, erfolgte keine Ausschreibung im SIS. In Bezug auf die Landesverweisung erwog die Vorinstanz, dass trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und fehlenden Kontakte in ihrem Heimatland nicht von einem Härtefall auszugehen sei. Die Beschuldigte verfüge über keine grosse Vernetzung oder familiären Beziehungen in der Schweiz und habe die obligatorische Schulausbildung sowie eine Servicefachschule in Bulgarien absolviert. Weiter habe sie während ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz während verschiedenen Phasen Arbeitslosentaggelder bezogen. Die Integration in der Schweiz sei im Wesentlichen nicht als hervorragend zu qualifizieren. Im Übrigen stehe auch das FZA einer Landesverweisung nicht entgegen (Urteil E. 5.4.2 f.). 5.1.2. Die Beschuldigte wehrt sich gegen diese Landesverweisung. Es sei aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, der mehrheitlichen Arbeitstätigkeit seit ihrer Ankunft, dem fehlenden Bezug zu ihrem Heimatland sowie den nicht bestehenden familiären Beziehungen in - 18 - Bulgarien und der altersbedingten, unmöglichen sozialen wie beruflichen Wiedereingliederung in Bulgarien von einem Härtefall auszugehen. Zudem stelle der unrechtmässige Bezug von Arbeitslosengelder keine derart gravierende Straftat dar, welche eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Berücksichtigung des FZA rechtfertige (Protokoll Hauptverhandlung S. 10; Plädoyer Berufungsverhandlung 3 ff.). 5.2. 5.2.1. Bei dem von der Beschuldigten begangenen Betrug handelt es sich um eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Folglich hat das Gericht sie unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes zu verweisen. Von einer Landes- verweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Der Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, ist dabei besonders Rechnung zu tragen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105). Sie ist allerdings restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332). Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). 5.2.2. Die heute 54-jährige Beschuldigte ist am tt.mm.1998 in die Schweiz eingereist (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Sie lebt somit seit über 23 Jahren in der Schweiz. Ihr Heimatland Bulgarien hat sie mit 21 Jahren verlassen. Die Beschuldigte hat zwar bislang etwa gleichviele Jahre ihres Lebens in der Schweiz wie in ihrem Heimatland verbracht. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre inklusive Schulzeit verbrachte sie hingegen in Bulgarien, wo sie auch eine Servicefachschule absolvierte (Protokoll Hauptverhandlung S. 4). Ob ein Härtefall vorliegt nach Art. 66a Abs. 2 StGB gilt es, wie gezeigt (vgl. E. 5.2.1), nicht rein schematisch aufgrund der Aufenthaltsdauer zu prüfen, sondern vielmehr im Zusammenhang mit den übrigen Integrationskriterien. - 19 - 5.2.3. Die Beschuldigte ist geschieden. Zu ihrem Ex-Mann in der Schweiz hat sie keinen Kontakt mehr (Protokoll Hauptverhandlung S. 5). Ihre einzigen sozialen Kontakte hat die Beschuldigte nach eigenen Angaben im Raum Oberwynental. Vor Corona habe sie sich zwei Mal pro Woche mit ihrem Kollegenkreis getroffen, um gemeinsam Darts zu spielen und sich gegenseitig auszutauschen (Protokoll Hauptverhandlung S. 5). Aufgrund der aktuellen Situation fände der Kontakt momentan über WhatsApp und Telefongespräche statt (Protokoll Hauptverhandlung S. 11; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Mit der Vorinstanz verfügt die Beschuldigte damit über keine familiären Verbindungen zur Schweiz, dennoch besteht eine gewisse soziale Vernetzung. Zudem ist die Beschuldigte seit Ende 2019 resp. anfangs 2020 Mitglied im gemeinnützigen Frauenverein von Q. An einem bis zwei Sonntagen im Monat sowie an Feiertagen verkaufe sie im Altersheim H. Kaffee und Kuchen (Protokoll Hauptverhandlung S. 5 und 11; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 f.). Dies zeugt ebenfalls von einer gewissen Integration. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urteil E. 5.4.2) legte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Januar 2022 glaubhaft dar, dass sie mit dieser ehrenamtlichen Tätigkeit nicht erst infolge Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens begonnen habe. Sie habe im Altersheim H. drei Monate gearbeitet und es habe ihr so gut gefallen, dass sie die Verantwortlichen angefragt habe, ob sie ehrenamtlich die Tätigkeit weiterführen dürfe. Sie fühle sich wohl und werde von allen Leuten akzeptiert (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Die private Integration der Beschuldigten in der Schweiz ist daher durchaus erkennbar. Zu ihrem Heimatland Bulgarien hat die Beschuldigte keine engen familiären oder sozialen Verbindungen. Zu ihrem Sohn aus erster Ehe hat die Beschuldigte keinen Kontakt mehr. Sie weiss auch nicht, ob er noch in Bulgarien lebt (Protokoll Hauptverhandlung S. 5 f.). Ob ihre Eltern in Bulgarien noch leben oder wo sich ihr Bruder aufhält, weiss die Beschuldigte ebenfalls nicht. Sie habe keinen Kontakt zu ihnen. Das letzte Mal habe sie ihre Eltern gesehen, als sie 2005 in Bulgarien gewesen sei. Seither habe sie Bulgarien nie mehr besucht (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 4 ff.). Auch wenn die Beschuldigte seit mehreren Jahren in der Schweiz und im deutschsprachigen Raum lebt und wohl vorwiegend Deutsch spricht, ist sie in Bulgarien geboren und Bulgarisch ist ihre Muttersprache (vgl. Protokoll Hauptverhandlung S. 6; Protokoll Berufungs- verhandlung S. 6). Selbst wenn ihr auf Anhieb einzelne Wörter auf Bulgarisch nicht einfallen mögen, ist davon auszugehen, dass sie die Sprache fliessend spricht. Sie lebte ihre ersten 21 Jahre in Bulgarien. Dennoch sind die Resozialisierungschancen der Beschuldigten in ihrem Heimatland als sehr gering einzuschätzen. Die heute 54-jährige Beschuldigte ist gesundheitlich angeschlagen. Sie leidet unter Hüft- problemen, welche physiotherapeutisch behandelt werden (Beilage 8 - 20 - Berufungsverhandlung). Zudem hat die Beschuldigte Atemnot und befindet sich in Abklärung bei Lungenspezialisten. Ebenfalls befindet sie sich in einer schlechten psychischen Verfassung. Sie habe Ängste, Panikattacken und könne kaum schlafen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Das fortgeschrittene Alter der Beschuldigten, ihr Gesundheitszustand sowie die fehlenden familiären und sozialen Beziehungen erschweren eine mögliche Reintegration in ihrem Heimatland stark. 5.2.4. In beruflicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte in Bulgarien die obligatorische Schule und anschliessend eine Service- fachschule besucht hat. In der Schweiz arbeitete sie für mehrere Arbeitsvermittlungsfirmen und als Angestellte in ihrem erlernten Beruf in Restaurants und Bars (vgl. u.a. act. 47). Die Anstellungen waren dabei oft befristet, auf Stundenlohnbasis oder von kurzer Dauer. Zudem meldete sich die Beschuldigte ab dem 1. Mai 2008 mehrmals zur Arbeitsvermittlung an und bezog in verschiedenen Phasen Arbeitslosengelder (act. 34). Aktuell arbeitet die Beschuldigte in einer temporären Anstellung bei der G. Trotz fehlender Festanstellung arbeitet sie bereits seit zehn Jahren dort, weshalb von einer einigermassen stabilen Arbeitssituation auszugehen ist (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4.). 5.2.5. Nach dem Gesagten ist zwar knapp aber dennoch von einem persönlichen schweren Härtefall auszugehen. Aufgrund der fehlenden familiären und sozialen Beziehungen der Beschuldigten in ihrem Heimatland, der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, dem angeschlagenen Gesundheits- zustand und den geringen beruflichen Reintegrationschancen in Bulgarien erscheint eine Landesverweisung unverhältnismässig. Insbesondere, da sich die Beschuldigte in der Schweiz ein soziales Netzwerk aufgebaut hat und mehrheitlich einer Arbeitstätigkeit nachging. 5.3. 5.3.1. Da ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht wurde, bleibt gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das private Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einem Verlassen der Schweiz überwiegt. Die Vorinstanz hat den schweren persönlichen Härtefall verneint und infolgedessen von einer Interessenabwägung abgesehen (Urteil E. 5.4.2). Das private Interesse ist umso höher zu gewichten, je länger die betroffene Person in der Schweiz wohnhaft ist, je komplizierter sich die Reintegration im Heimatland gestaltet und je wahrscheinlicher es zum Scheitern einer Resozialisierung im Heimatland kommen wird. Ausschlaggebende Kriterien zur Ermittlung der Höhe des öffentlichen Interesses sind - 21 - insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Straftat und eine erhebliche Rückfallgefahr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2018 vom 23. November 2018 E. 3.3.2 f.). Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtat einen Schweregrad erreicht, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und die Schwere der Tatbegehung, die sich manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2). 5.3.2. Die Beschuldigte wird wegen mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen, weil sie in sieben Fällen durch falsche Angaben auf den AdvP-Formularen unrechtmässig Taggelder der Arbeitslosenkasse erhältlich gemacht hat. Der strafrechtlich relevante Schaden belief sich gesamthaft auf Fr. 11'412.55 (act. 100). Für diese Straftaten wird die Beschuldigte mit 80 Tagessätzen Geldstrafe und einer Verbindungsbusse bestraft, wobei ihr aufgrund einer guten Prognose der bedingte Strafvollzug gewährt wird. Ihr Tatverschulden liegt im leichten Bereich (vgl. E. 4.4.3 f.). Betrug zu Lasten der Arbeitslosenversicherung stellt einen wesentlichen Eingriff in die Interessen der Schweizer Sozialwerke als eine Grundlage für die Wahrung des sozialen Friedens und damit ein wichtiges Rechtsgut dar. Mit der Vorinstanz besteht ein hohes öffentliches Interesse am Funktionieren der Sozialwerke und der sozialen Solidarität (Urteil E. 5.4.3). Von der Beschuldigten geht im konkreten Fall jedoch keine erhöhte Gefahr für die innere Sicherheit der Schweiz aus. Sie wurde zwar mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach aus dem Jahr 2011 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingen Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt (act. 1) und mit Verfügung des Migrationsamts vom 11. März 2005 nach ANAV (MIKA-Akten) verwarnt. Die Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist indes nicht einschlägig und zudem liegen sowohl der Strafbefehl sowie die Verwarnung des Migrationsamts viele Jahre zurück. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urteil E. 5.4.3) darf vorliegend auch der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. Januar 2019 (act. 1; act. 8.1 ff.) nicht zu Ungunsten der Beschuldigten gewürdigt werden. Zwar handelte es sich dabei ebenfalls um eine Schadenszuführung gegenüber der Arbeitslosen- kasse. Zum einen erfolgte die Verurteilung resp. Strafverfolgung aber erst nachdem die Beschuldigte die AdvP-Formulare für die Monate Mai 2017 bis November 2017 wahrheitswidrig ausgefüllt hatte. Im Zeitpunkt der strafrechtlichen Untersuchung der verheimlichten Zwischenverdienste gegenüber der Arbeitslosenkasse für die Monate März 2016 und April 2016 (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. Januar 2019) - 22 - hatte die Beschuldigte die AdvP-Formulare für die Monate Mai 2017 bis November 2017 bereits wahrheitswidrig ausgefüllt und die unrecht- mässigen Arbeitslosengelder bezogen. Von einer "erneuten Delinquenz" in gleicher Art und Weise im eigentlichen Sinn ist daher nicht auszugehen. Zum anderen beteuert die Beschuldigte, dass ihr damaliger Freund die Formulare wahrheitswidrig ausgefüllt habe und sie nichts damit zu tun gehabt habe (Protokoll Hauptverhandlung S. 4; Protokoll Berufungs- verhandlung S. 5). Im Übrigen hat die Beschuldigte die durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verhängte Busse bezahlt (Protokoll Hauptverhandlung S. 4). Die bisherigen Gesetzesverstösse vermögen an der guten Legalprognose daher nichts zu ändern. Des Weiteren zeigte sich die Beschuldigte im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens reuig, einsichtig und kooperativ. Sie hat bereits damit begonnen, den verur- sachten Schaden zurückzubezahlen (Beilage 2 Berufungsbegründung; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Dass sie aufgrund ihrer finanziellen Situation und der Lohnpfändung (Beilage 6 Berufungsverhandlung) noch nicht den ganzen Schaden begleichen konnte, darf ihr nicht zu Ungunsten ausgelegt werden. Trotz der Vorstrafen ist davon auszugehen und zu erwarten, dass die Beschuldigte aus ihren Fehlern gelernt hat und sich künftig wohl verhält. Die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz von über 23 Jahren ist ihr zudem zu Gute zu halten. Auch hat sich die Beschuldigte seit der letzten Betrugshandlung im November 2017 wohl verhalten und sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. 5.3.3. Insgesamt überwiegt das private Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landes- verweisung. Die Rückfallgefahr der Beschuldigten ist als gering einzu- schätzen, eine Resozialisierung in ihrem Heimatland Bulgarien erscheint aufgrund der fehlenden sozialen und familiären Beziehungen sehr schwierig und zudem lebt sie seit über 23 Jahren in der Schweiz. Damit ist die zweite kumulative Voraussetzung für den ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung auch erfüllt. 5.4. In Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB ist somit von einer Landesverweisung abzusehen. Nichts Anderes würde sich im Übrigen entgegen den Ausführungen der Vorinstanz aus dem FZA ergeben (vgl. Urteil E. 5.3.3 und E. 5.4.3), da, wie gezeigt, die Beschuldigte keine gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt. - 23 - 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Betreffend den Antrag auf Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs unterliegt die Beschuldigte. Sie obsiegt hingegen in Bezug auf die Landesverweisung. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihr somit zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. 6.2.1. Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Gemäss § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (AnwT) bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz für einen amtlichen Verteidiger beträgt in der Regel Fr. 200.00. In einfachen Fällen kann er bis auf Fr. 180.00 reduziert werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT). 6.2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Januar 2022 reichte die amtliche Verteidigerin eine Kostennote ein und ersuchte mithin für einen Aufwand von 19 Stunden und 20 Minuten um Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 4'303.55. Die amtliche Verteidigerin macht in ihrer Kostennote für die knapp vierseitige Berufungserklärung insgesamt einen Aufwand von einer Stunde und 45 Minuten geltend. Die Berufungs- erklärung beinhaltet lediglich die gestellten Berufungsanträge ohne inhaltliche Ausführungen oder materielle, rechtliche Begründungen. Der geltend gemachte Aufwand für die Berufungserklärung erweist sich daher als übersetzt und ist auf 45 Minuten zu reduzieren. Weiter ist ein Gesuch um Fristerstreckung – vorliegend geltend gemacht am 1. März 2021 – eine einfache, regelmässig vorkommende sowie weitgehend standardisierte Eingabe. Fristerstreckungsgesuche und der diesbezügliche Aufwand sind grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, da diese regelmässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sind (vgl. Beschluss BB.2017.125 des Bundesstrafgerichts vom 15. März 2018 E. 7.7). Folglich ist dieser Aufwand von insgesamt 15 Minuten nicht zu entschädigen. Für die schriftliche Berufungsbegründung weist die amtliche Verteidigerin insgesamt einen Aufwand von sechs Stunden aus. Dieser erweist sich angesichts dessen, - 24 - dass die amtliche Verteidigerin bereits mit dem Verfahren und der Aktenlage vertraut war, als überhöht. In Bezug auf die sachverhaltliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Tatbestands des mehrfachen Betrugs wurden im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren keine grundlegend neuen Argumente vorgetragen. Die amtliche Verteidigerin äusserte sich in den Eventualausführungen der Berufungsbegründung zwar zum Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung, behielt es sich jedoch vor, erst im Rahmen der Berufungsverhandlung zur vorinstanzlichen Landesverweisung Stellung zu nehmen. Der Aufwand von sechs Stunden für die Berufungsbegründung ist daher zu hoch und zu kürzen. Angemessen erscheint ein Aufwand von vier Stunden. Im Übrigen macht die amtliche Verteidigerin für die Berufungs- verhandlung mit Vor- und Nachbesprechung einen geschätzten Aufwand von zwei Stunden geltend. Die effektive Verhandlungszeit betrug eine Stunde und 10 Minuten. Unter Berücksichtigung, dass mit der Beschuldigten bereits am Tag vor der Berufungsverhandlung eine einstündige Besprechung stattfand, ist ein Aufwand von 50 Minuten für die Vor- und Nachbesprechung übersetzt. Für die Besprechung des mündlich eröffneten Urteils des Obergerichts erscheint ein Aufwand von 20 Minuten angebracht. Insbesondere, da für das Aktenstudium des begründeten Obergerichtsurteils sowie die Nachbesprechung mit der Beschuldigten ein weiterer Aufwand von einer Stunde und 30 Minuten geltend gemacht wird (vgl. Leistung vom 28. Januar 2022). Demnach ist für die Berufungs- verhandlung ein Aufwand von einer Stunde und 30 Minuten zu entschädigen. Gesamthaft ergibt sich somit ein angemessener Aufwand von 15 Stunden und 35 Minuten, woraus zuzüglich der Spesen von Fr. 129.20 und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von gerundet Fr. 3'500.00 resultiert. 6.2.3. Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten ausgangsgemäss zur Hälfte mit Fr. 1'750.00 zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die Beschuldigte hat zudem der amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00) zur Hälfte zu erstatten, d.h. Fr. 167.00 (inkl. Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). - 25 - 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Nachdem der Schuldspruch des mehrfachen Betrugs bestätigt wird, hat die Beschuldigte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 7.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 6'605.50 (inkl. MwSt. und Auslagen) ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten vollumfänglich zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. Januar 2019 in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf aArt. 34 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, aArt. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu 80 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 30.00, d.h. Fr. 2'400.00, und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 26 - 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf aArt. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichts- gebühr von Fr. 800.00, der Anklagegebühr von Fr. 1'300.00 sowie weiteren Auslagen von Fr. 60.00, insgesamt Fr. 2'160.00, werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Gerichtskasse Aarau wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'605.50 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten vollumfänglich zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 101.00, zusammen Fr. 2'101.00, werden der Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'050.50 auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'500.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'750.00 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwert- steuer) zur Hälfte zu erstatten, d.h. Fr. 167.00, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. - 27 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.: Plüss Diener