2.2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Juli 2020 für die Geldstrafe von 35 Tagessätzen à Fr. 30.00 bedingt ausgesprochene Strafe wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und es wird die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. 3. Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB wird eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. 4. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 537 Tagen (26. Dezember 2020 bis 15. Juni 2022) wird auf die Geldstrafe und die stationäre Massnahme angerechnet. 5. Die Zivilklagen der Privatkläger F. und G. werden auf den Zivilweg verwiesen.