Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. 6.1. Nachdem die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und er bereits im erstinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen worden ist, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von 30'952.10 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'350.00), deren Höhe unangefochten geblieben ist, sind ihm demnach vollumfänglich aufzuerlegen.