Der Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung ist angesichts der weitgehenden Wiederholung von bereits erfolgten Eingaben und des Umstands, dass auf die Einvernahmen des Beschuldigten und des Sachverständigen anlässlich der Berufungsverhandlung ohnehin nur ad hoc reagiert werden konnte, zu kürzen. Dementsprechend erscheint für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung ein Aufwand von 1.5 Stunden (statt 2.4 Stunden) angemessen. Weiter ist der Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung auf die effektive Dauer von 1.5 Stunden (statt 3 Stunden) zu kürzen.