Weiter ist der Aufwand für die Berufungserklärung auf 1.5 Stunden (statt 3.3 Stunden) zu kürzen, zumal das Studium des begründeten Urteils ebenfalls aufgelistet wurde und sich die Erklärung der Berufung auf eine Wiederholung der bisherigen Anträge beschränkt hat. Der geltend gemachte Aufwand von 2.9 Stunden für die zweiseitige Stellungnahme zur Berufungsantwort erscheint überhöht und ist um 1.4 Stunden auf angemessene 1.5 Stunden zu kürzen. Es wurden darin weitgehend die Ausführungen aus der Berufungsbegründung und dem Haftentlassungsgesuch wiederholt.