Aufwand überhöht und ist auf angemessene 7 Stunden zu reduzieren. Dies insbesondere auch, zumal blosse Zustellung der Korrespondenz bzw. Orientierungskopien an den Beschuldigten, welche in der Kostennote enthalten sind, jedoch nicht separat ausgewiesen wurden, als Sekretariatsarbeit zu betrachten ist, welche grundsätzlich nicht separat zu entschädigen ist, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendigen Auslagen (vgl. Urteil SK.2017.58 des Bundesstrafgerichts vom 4. Dezember 2018 E. 5.4.2.3 i.V.m. E. 3.1.3).