Es ist einerseits allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten, nicht hingegen Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Der amtliche Verteidiger hat den Beschuldigten ein Mal besucht (2.4 Stunden), mit ihm zahlreiche Korrespondenzen geführt (total 4.8 Stunden) sowie zahlreiche Male mit ihm telefoniert (total 7.4 Stunden), womit sich ein Total von 14.6 Stunden für Kontakte mit dem Beschuldigten ergibt.