Neben fundierten Kenntnissen der gesamten Akten sowie der Ausführungen der Parteien konnte weitgehend auf eigene, bereits gemachte Ausführungen zurückgegriffen werden. Entsprechend geringer ist der angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen. Zu beachten sind indes auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Haftentlassungsgesuchen. Die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote des amtlichen Verteidigers, mit welcher er einen Aufwand von 44 Stunden à Fr. 200.00 nebst Auslagen und Mehrwertsteuer geltend macht, erweist sich jedoch auch bei einer Gesamtbetrachtung als deutlich überhöht, weshalb nicht unbesehen darauf abgestellt werden kann.