Im Berufungsverfahren war im Wesentlichen nur noch strittig, ob der Beschuldigte bei der Begehung seiner Delikte vollständig oder eingeschränkt schuldunfähig war und ob eine stationäre Massnahme anzuordnen ist. Der amtliche Verteidiger war diesbezüglich mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 11'479.60 entschädigt worden ist, vertraut. Neben fundierten Kenntnissen der gesamten Akten sowie der Ausführungen der Parteien konnte weitgehend auf eigene, bereits gemachte Ausführungen zurückgegriffen werden.