5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass der Tagessatz auf Fr. 10.00 herabgesetzt wird. Einerseits handelt es sich dabei um einen untergeordneten Punkt und der vorinstanzliche Entscheid wird nur unwesentlich abgeändert. Andererseits ist diese Reduktion dem Umstand geschuldet, dass der Tagessatz den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Urteilszeitpunkt angepasst wird. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten - 23 -