Der Beschuldigte beantragt, die Zivilforderungen seien abzuweisen. Dies wurde jedoch einzig mit dem beantragten Freispruch von Schuld und Strafe begründet. Für den Fall eines Schulspruchs wurden zu den Zivilforderungen keine Ausführungen gemacht (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung). Auf diesen Antrag ist mangels Beschwer des Beschuldigten nicht einzutreten. Nur die Privatklägerschaft kann im Strafprozess eine Zivilforderung adhäsionsweise geltend machen.