Die Festlegung der konkreten Vollzugsmodalitäten obliegt nicht dem Gericht. Zuhanden der Vollzugsbehörden ist jedoch auf das Gutachten von Dr. med. C. (UA act. 761 ff.) sowie ergänzend auf die Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung (siehe Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.) hinzuweisen. Dabei erscheint insbesondere die Möglichkeit einer Zwangsmedikation zur Schaffung einer Grundlage bzw. Bereitschaft zu einer Behandlung, welche vorab möglicherweise in einer Hochintensiveinrichtung stattzufinden hat und schrittweise gelockert werden kann, zielführend.