Diagnose sowie dem Verhalten, der Krankheitseinsicht und dem Behandlungswillen des Beschuldigten – ab. Daraus wird ersichtlich, dass vorliegend eine zeitliche Begrenzung nicht zielführend wäre, womit auf die Möglichkeit die Höchstfrist zu verkürzen, zu verzichten ist. 3.4.2. Nach dem Gesagten ist eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen.