Im Gegenteil: Dr. med. C. hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass die Dauer zur Erzielung wesentlicher Behandlungserfolge in Anbetracht der fehlenden Fortschritte innerhalb der letzten eineinhalb Jahren offengelassen werden müsse. Für Verbesserungen sei beim Beschuldigten mit grossen Zeiträumen zu rechnen, sodass hier sehr wahrscheinlich über die übliche Massnahmenfrist herausgegangen werde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). In der Tat hängt die Dauer der notwendigen Behandlung von zahlreichen ungewissen Faktoren – namentlich der noch zu stellenden konkreten - 22 -