Das Gericht kann gerichtlich eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen. Damit wird nicht die Massnahme als solche verkürzt, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine erste gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat (BGE 145 IV 65 E. 2.2). Selbst bei der Verlängerung einer stationären Massnahme muss eine zeitliche Begrenzung auf weniger als 5 Jahre nur vorgenommen werden, wenn sich dies aus Gründen der Verhältnismässigkeit aufdrängt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1143/2018 vom 22. März 2019 E. 2.5.3). Eine solche zeitliche Begrenzung der Massnahme ist vorliegend nicht vorzunehmen, da sich eine solche im Fall des Beschuldigten nicht aufdrängt. Im Gegenteil: Dr. med.