Mit der zeitlichen Beschränkung des mit der stationären Behandlung verbundenen Freiheitsentzugs auf grundsätzlich 5 Jahre wird nach der gesetzgeberischen Zielsetzung dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Die gerichtliche Überprüfung der Massnahme nach fünf Jahren soll ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Betroffenen und den Sicherheitsinteressen der Öffentlichkeit schaffen. Dabei handelt es sich um eine Höchstfrist. Das Gericht kann gerichtlich eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen.