Eine hinreichende Gefährlichkeit des Beschuldigten ist damit gegeben. Das öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer – insbesondere auch schwerer – Straftaten und das Behandlungsbedürfnis sind höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten. Somit ist auch die Verhältnismässigkeit i.e.S. gegeben. 3.4.1.4. Dies gilt insbesondere auch, insofern der Beschuldigte auch bezogen auf die erstmalige Maximaldauer der Massnahme von 5 Jahren (Art. 59 Abs. 4 StGB) die Verhältnismässigkeit rügt. Er führte hierzu vornehmlich aus, dass es von der Vorinstanz problematisch sei, die Dauer der Massnahme zeitlich nicht zu begrenzen.