3.4.1.3. Ohne stationäre Behandlung muss entsprechend den vorhergehenden Ausführungen und entgegen den Ausführungen des Beschuldigten, von einer Gefährlichkeit von Letzterem ausgegangen werden. Die vom Beschuldigten bedrohten Rechtsgüter sind – neben der inneren Freiheit und dem Sicherheitsgefühl (Art. 180 StGB), der Ehre bzw. dem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein (Art. 177 StGB), sowie der Befugnis einer berechtigten Person, über bestimmte Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (Art. 186 StGB) – insbesondere auch Leib und Leben.