Weiter ergibt sich, dass die Kriminalprognose höchst ungewiss ist und sich eine gewisse Steigerung der Gefährlichkeit des Beschuldigten zumindest abzeichnet. Nach einlässlicher Prüfung des Gutachtens und Anhörung von Dr. med. C. und nachdem es sich einen persönlichen Eindruck des Beschuldigten machen konnte, erachtet das Obergericht die Einschätzung von Dr. med. C. als schlüssig und nachvollziehbar und stellt auf diese ab. Das beschriebene Risiko, dass der Beschuldigte seinen Drohungen Gewalttätigkeiten folgen lassen könnte, scheint in der ausgeprägten Unberechenbarkeit des Beschuldigten (bzw. seines Wahns) begründet zu liegen und liegt in seiner Konkretheit über dem, was als sogenanntes