Schliesslich ist es vorliegend in erster Linie auf die stark verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zurückzuführen und nicht der geringen Tatschwere geschuldet, dass bloss eine geringe Geldstrafe ausgesprochen wird. Bei den vorliegenden Drohungen ist von einer mittelschweren objektiven Tatschwere auszugehen, womit bei einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe keineswegs mehr von einem Bagatelldelikt ausgegangen werden kann.