Hinweisen). Dies ergibt sich auch aus einem weiteren Urteil des Bundesgerichts, in welchem eine konkrete, schwere Drohung als schweres Vergehen i.S.v. Art. 221 lit. c StPO für die Bejahung einer Wiederholungsgefahr als ausreichend betrachtet wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_169/2022 vom 13. April 2022 E. 4.3), womit eine solche Drohung auch ohne Weiteres als ausreichende Anlasstat für die Anordnung einer stationären Massnahme betrachtet werden kann. Schliesslich ist es vorliegend in erster Linie auf die stark verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zurückzuführen und nicht der geringen Tatschwere geschuldet, dass bloss eine geringe Geldstrafe ausgesprochen wird.