Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Anlasstat bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme nicht ausser Acht zu lassen. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt. Bei leichtem Verschulden/geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen ist aber nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Therapiebedürfnisses von der stationären Massnahme im Prinzip abzusehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Nach der